Entwicklung und Einreichung eines Projekts

Nein. Es ist ausreichend, wenn jeder Partner nur eine Sprachversion der Verpflichtungserklärung ausfüllt und unterschreibt.

Ja, größere, kleinere und informelle Projektänderungen sind vorgesehen und die jeweiligen Verfahren sind in Artikel 27 der Allgemeinen Projektbedingungen aufgeführt.

In den ersten 12 Monaten der Umsetzung sind keine Änderungen möglich.

Ja, in begründeten Ausnahmefällen kann der federführende Partner zwischen der Einreichung des Langantrags und dem Beginn des Projekts und sogar noch danach gewechselt werden.

Achtung: Wenn der Wechsel des federführenden Partners nach der Genehmigung des Projekts durch den Begleitausschuss erfolgt, wird die ursprüngliche Verpflichtungserklärung ungültig und es muss eine neue, angepasste Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden.

Ja, er kann einen externen Dienstleister mit diesen Aufgaben beauftragen. Die entsprechende Ausgabe kann als Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Regeln für öffentliche Aufträge und Ausschreibungen müssen beachtet werden.

Artikel 20 bietet die Möglichkeit, die Einführung von „schriftlichen Verfahren“ zwischen den Partnern für spezifische Bedürfnisse der Partnerschaft vorzusehen. Wenn ein solches schriftliches Verfahren vorgesehen ist, wird die Partnerschaft aufgefordert, die konkreten Modalitäten in diesem Artikel anzugeben (Kontext, Fristen für das Verfahren usw.).

Solche Verfahren sind nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn ein solches Verfahren nicht notwendig ist, kann „nicht betroffen“ angegeben werden.

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht förderfähig, außer wenn sie gemäß den nationalen MwSt.-Gesetzen nicht erstattet werden kann. Wenn ein Partner die Mehrwertsteuer zurückfordert, muss er in seinem Budget die Beträge ohne Mehrwertsteuer angeben.

Im Falle eines teilweise mehrwertsteuerpflichtigen Partners (also mit teilweise erstattungsfähiger Mehrwertsteuer) gibt der Partner die Beträge mit Mehrwertsteuer nur für den Teil an, der teilweise steuerpflichtig ist.

Allgemeine Erklärungen und Informationen zu den Indikatoren finden Sie im Dokument „Interventionslogik Indikatoren“.

Ja. Es ist verpflichtend, einen Ergebnisindikator zu wählen, der dem spezifischen Ziel entspricht, auf dem das Projekt eingereicht wird. Allerdings muss diese Wahl nicht zwangsläufig auf einen Indikator fallen, der nur der Maßnahme entspricht, in die das Projekt eingebettet ist. Das bedeutet, dass alle Ergebnisindikatoren, die dem spezifischen Ziel des Projekts entsprechen, ausgewählt werden können.

Nein, jedes Element, das gezählt wird, um den festgelegten Zielwert eines Ergebnisindikators zu erreichen, darf nur einmal berücksichtigt werden.

  • Die Auswahl des Ergebnisindikators sollte im Einklang mit den Arbeitspaketen und Aktivitäten des Projekts stehen. Die ausgewählten Indikatoren sollten nicht losgelöst von dem sein, was mit dem Projekt angestrebt wird.
  • Die Elemente, die für den Zielwert gezählt werden (Teilnehmer an einem Training, Lösungen, …) müssen mit der Maßeinheit des ausgewählten Indikators übereinstimmen.
  • Die Quantifizierung des Zielwerts muss mit dem gewählten Ergebnisindikator und der entsprechenden Maßeinheit übereinstimmen. Die Wahl des Zielwerts ist besonders wichtig, da sich daran messen lässt, ob das Projekt seine Ziele erreicht hat.
  • Die Beschreibung eines Ergebnisindikators sollte, wenn nötig, genaue quantifizierbare Elemente enthalten, anhand derer gemessen werden kann, ob der festgelegte Zielwert erreicht wurde oder nicht.
    • Beispiel: Anhand welcher Elemente und Informationen lässt sich messen, ob eine gemeinsame Strategie oder Lösungen, die von Organisationen angenommen oder entwickelt wurden, erreicht wurden?

Ja, jeder finanzielle Partner, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierung, der im Rahmen des Projekts eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann potenziell von den Vorschriften für staatliche Beihilfen betroffen sein.

Der Status der betreffenden Struktur nach innerstaatlichem Recht (Beispiel: ein Verein, eine Gebietskörperschaft) ist nicht ausschlaggebend.

Das einzig relevante Kriterium ist, ob die Struktur im Rahmen der Projektaktivitäten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht.

Daher ist es nicht möglich, bestimmte Kategorien von finanziellen Partnern von vornherein auszuschließen. Für jeden Partner ist eine Analyse erforderlich.

Der Self Check-in JEMS ist lediglich eine Selbsteinschätzung, die den Partner nicht benachteiligt, wenn er eine oder mehrere Fragen falsch beantwortet hat. Er wird erste Hinweise auf die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften geben. In jedem Fall wird das GS eine Analyse für jeden einzelnen Fall durchführen.

Nein, das Gemeinsame Sekretariat wird die betroffenen Partner auffordern, eine De-minimis-Erklärung einzureichen, wenn seine Analyse ergibt, dass das Beihilferecht anwendbar ist und die De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird grundsätzlich pro Mitgliedstaat gewährt. Auf Programmebene wurde jedoch beschlossen, nur die luxemburgischen staatlichen Beihilfen anzuwenden (also einen Höchstbetrag von 300 000 EUR), das heißt, dass nur die Beihilfen, die vom luxemburgischen Staat gewährt wurden bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt werden.

Das für die Berechnung des Zeitraums von drei Steuerjahren zu berücksichtigende Datum ist das Datum, an dem die Beihilfe gewährt wurde. Es ist nicht das Datum der Auszahlungen.

Jems

Ja, ein Projekt ohne Infrastruktur muss auf diesem Reiter nichts angeben. Der Reiter Investition muss nur ausgefüllt werden, wenn das Arbeitspaket eine Infrastruktur enthält.

Es geht darum, festzulegen, welche Partner die finanzielle Last tragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch nicht erforderlich, genaue Beträge festzulegen, dies kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Hier geht es darum, eine detailliertere Beschreibung der Struktur anzugeben, z. B.: „Unternehmen X, Abteilung Buchhaltung“. Bei größeren Strukturen kann es sich um Einheiten (z. B.: Kliniken) oder Abteilungen handeln. Es sollte die Beschreibung gewählt werden, die am besten zu der jeweiligen Struktur passt. Dieser Teil des Langantrags muss nicht zwangsläufig ausgefüllt werden.

Dies hängt von der Strukturierung des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und der Formulierung des Leistungsheftes ab (Bsp. Nr. 1: 1 öffentliche Ausschreibung für 10 Spiele = 1 Einheit. Bsp. Nr. 2: 10 öffentliche Ausschreibungen, jeweils für ein einziges Spiel = 10 Einheiten).

Das Feld „Beschreibung“ dient dazu, die Art der verwendeten Ausrüstung genauer zu beschreiben (z.B.: einen Laptop), während im Feld „Kommentare“ allgemeine Anmerkungen gemacht werden können (z.B.: Kauf von zwei Laptops für die Mitarbeiter des Projekts).